CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Seit Beginn des Jahres 2021 müssen Nutzer von Öl- oder Erdgasheizungen zusätzliche Kosten für den CO2-Ausstoß tragen. Ursprünglich lag die Last dieser Kosten ausschließlich bei den Mietern. Doch mit der Einführung des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes werden nun auch die Vermieter in die Pflicht genommen, sich an diesen Kosten zu beteiligen. Diese Regelung spiegelt sich besonders in einem abgestuften System wider, das den energetischen Zustand von Wohngebäuden berücksichtigt: Je ineffizienter ein Gebäude in Bezug auf den Energieverbrauch ist, desto größer ist der Anteil der CO2-Kosten, den der Vermieter tragen muss. Dieses Vorgehen basiert auf der Überlegung, dass Mieter kaum Einfluss auf die energetische Qualität ihrer Wohnungen haben, während Vermieter Entscheidungen über Dämmung, Heizung und Fenster treffen können.

Transparente CO2-Kosten für Mieter und Vermieter

Ab sofort finden Mieter auf ihrer Wärme- oder Gasabrechnung detaillierte Informationen zu den CO2-Kosten, wie vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz vorgeschrieben. Dies soll für mehr Transparenz sorgen und sowohl Mietern als auch Vermietern einen klaren Überblick über die auf sie entfallenden Kostenanteile geben.

Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz

Die Neuregelung betont die Verantwortung der Vermieter, in klimafreundliche Heizsysteme und eine bessere Dämmung ihrer Immobilien zu investieren. Gleichzeitig werden Mieter dazu angehalten, bewusst und sparsam zu heizen, da sie weiterhin einen Teil der CO2-Kosten tragen. Dieses Zusammenspiel aus Verantwortung und Anreizen soll den Klimaschutz und die Energieeffizienz im Mietverhältnis stärken.

Anforderungen an die Kostenverteilung ab 2023

Mit dem 1. Januar 2023 trat das CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft, das neue Pflichten für Vermieter und Brennstofflieferanten mit sich bringt. Entscheidend ist dabei die Einführung eines Stufenmodells, das auf dem energetischen Zustand der Gebäude basiert und eine gerechte Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern ermöglicht. Die entsprechenden Regelungen gelten für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, wobei Kosten, die vor diesem Datum entstanden sind, nicht berücksichtigt werden.

Stufenmodell der Kostenverteilung

Das Gesetz sieht eine detaillierte Aufteilung der Kosten vor, die sich nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr richtet. Die Verteilung reicht von einer vollständigen Übernahme der Kosten durch den Mieter bei einem sehr geringen CO2-Ausstoß bis hin zu einer fast vollständigen Übernahme durch den Vermieter bei sehr hohem CO2-Ausstoß.

Abstufungen der WohngebäudeMieteranteilVermieteranteil
   
< 12 kg CO2/m2/a100 %0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a90 %10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a80 %20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a70 %30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a60 %40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a50 %50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a40 %60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a30 %70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a20 %80 %
> = 52 kg CO2/m2/a5 %95 %

Unterstützung durch die Bundesregierung

Um die korrekte Aufteilung der Kosten zu vereinfachen, stellt die Bundesregierung einen Online-Rechner zur Verfügung. Dieses Tool hilft Vermietern und selbstversorgenden Mietern, die entsprechenden CO2-Kosten genau zu ermitteln und aufzuteilen.

Sonderregelung für Nichtwohngebäude

Für Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, gilt vorerst eine vorläufige Regelung, die eine hälftige Aufteilung der CO2-Kosten vorsieht. Da sich ein Stufenmodell aufgrund der unterschiedlichen Eigenschaften dieser Gebäude derzeit nicht umsetzen lässt, ist geplant, bis Ende 2025 eine angepasste Regelung zu entwickeln.

Fazit

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz markiert einen wichtigen Schritt zur stärkeren Berücksichtigung von Klimaschutz und Energieeffizienz im Wohnbereich. Durch die neue Lastenverteilung sollen Anreize für energieeffizienzsteigende Renovierungen an Immobilien geschaffen werden.